Unsere Satzung

§1 Name, Sitz des Vereins, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Theater [Stück]Werk RheinAhr“
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Remagen, Rheinland-Pfalz.

§2 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung und Pflege von Kunst und Kultur in der Stadt Remagen und der Rhein-Ahr-Region.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aufführung von Theaterstücken, sowie durch die Konzeption und Durchführung von Inszenierungsprojekten, Projektwochen, theaterpädagogischen Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verwirklicht.
  3. Der Verein verfolgt ausschlie­ß­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steu­er­be­güns­tigte Zwecke« der Abga­ben­ord­nung.

§4 Selbst­lo­sig­keit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vereinsmitglieder für Tätigkeiten, die nicht üblicherweise der Ausübung von Vereinsämtern zuzurechnen sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten können.
  3. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Vereinsämter ehrenamtlich aus.
  4. Alle Mitglieder des Vereins, auch die Mitglieder des Vorstands, haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere: Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Von den Vereinseinnahmen werden die vereinszweckdienlichen Ausgaben abgezogen. Der verbleibende Gewinn kann für größere Vereinsanschaffungen gespart werden.

§6 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§8 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitglieds­bei­trag zu entrichten. Die Höhe und Fällig­keit des Beitrages richtet sich nach der Beitrags­ord­nung des Vereins, welche durch die Mitgliederversamm­lung zu beschließen ist.

§9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  2. der Vorstand und
  3. die Mitglie­der­ver­samm­lung.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
  2. Der/dem Vorsit­zenden,
  3. Der/dem zweiten Vorsitzenden
  4. Der/dem Kassen­wart/in.
  5. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gericht­lich und außer­ge­richt­lich vertreten.
  6. Der Vorstand wird durch die Mitglie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  7. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wieder­wahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§11 Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfern/innen,
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitglie­der­samm­lung ist einmal jähr­lich durch den Vorstand einzu­be­rufen.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Zu der Mitglie­der­ver­samm­lung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schrift­lich unter Angabe der Tages­ord­nung einzu­laden.
  5. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitglie­der­ver­samm­lung Anträge zur Tages­ord­nung stellen.
  6. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird von der/dem Vorsit­zenden geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung eine/n Schriftführer/in.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, jedoch können Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei eine Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gegeben sein muss.
  9. Jedes Mitglied ist stimm­be­rech­tigt. Das Stimmrecht kann persönlich oder in Vertretung für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung werden grund­sätz­lich mit einfa­cher Mehr­heit gefasst, sofern die Satzung im Einzel­fall keine andere Rege­lung getroffen hat. Bei Stimm­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Mitglie­der­ver­samm­lung ist ein Proto­koll anzu­fer­tigen, welches die gefassten Beschlüsse wieder­gibt. Das Proto­koll ist durch die/den Schrift­führer/in und die/den Vorsit­zenden zu unter­zeichnen.

§12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in §11(8) festgelegten Stimmenmehrheit, beschlossen werden oder erfolgt durch Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Theaterverein:
    Verein marabu projekte e.V.
    Kreuzstr. 16, 53225 Bonn,
    welcher das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§14 Daten­schutz

  1. Im Rahmen der Mitglie­der­ver­wal­tung werden von den Mitglie­dern folgenden Daten erhoben:
    • Name
    • Vorname
    • Geburtsdatum
    • Wohnort
    • Telefonnummer
    • E-Mailadresse

Diese Daten werden im Rahmen der Mitglied­schaft verar­beitet und gespei­chert.
Der Verein veröf­fent­licht Daten seiner Mitglieder auf der Home­page nur, wenn die Mitglie­der­ver­samm­lung einen entspre­chenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht wider­spro­chen hat.
Oberwinter, den 29.5.2015